Familienrecht und Erbrecht

Anspruch auf Mietbeteiligung gegen den ausgezogenen Ehegatten
OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 WF 184/15
Zieht ein Ehegatte zum Zweck der Trennung aus der Ehewohnung aus, kann der verbleibende Ehegatte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs eine hälftige Beteiligung an den von ihm allein getragenen Mietkosten verlangen. Der Anspruch ist nur dann durch eine anderweitige Bestimmung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Mietkosten bei der Bemessung des Trennungsunterhalts entweder auf Seiten des Berechtigten als erhöhte Wohnkosten oder auf Seiten des Verpflichteten als Teil des zu bezahlenden Unterhalts berücksichtigt werden. 

Abgrenzung Schenkung - Darlehen bei der Schwiegerelternzuwendung
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.01.2016 - 11 U 153/15
Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehegatten des eigenen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, können als Schenkung zu qualifizieren sein. Den Schwiegereltern ist es jedoch nach wie vor unbenommen auch einen Darlehensvertrag zu vereinbaren.
 
Praxishinweis:
In der Praxis werden Geldbeträge zumeist ohne rechtliche Beratung überwiesen. In diesem Zusammenhang kann der künftige Ehegatte sensibilisiert werden. Es ist regelmäßig zu empfehlen, eine eventuelle Schenkung der Eltern während der Ehe schon aus erbschaftssteuerrechtlichen Gründen (Freibetrag nur 20.000,00 Euro bei Schwiegerkindern) immer nur an das eigene Kind vorzunehmen. Das eigene Kind kann dann selbst eine eigenständige Vereinbarung mit seinem Ehepartner treffen. In dieser Vereinbarung wiederum sollte unbedingt eine Regelung zur Rückforderung bei Auflösung der Ehe erfolgen, insbesondere, wenn eine Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinns ungewiss ist. Berät man hingegen die schenkenden Eltern, sollte stets auch an erbrechtliche Anordnungen gedacht werden, das heißt vor allem eine Anrechnung auf den Pflichtteil, § 2315 BGB, und an Regelungen, ob eine Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB zu erfolgen hat oder ob diese abbedungen wird. (Quelle: NJW-Spezial, Heft 12, 2016, S. 358)
Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2015 - 20 UF 875/15

Der betreuende Elternteil kann voll für den Barunterhalt haften, wenn er etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient, selbst wenn dieser bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt wahren könnte.


Kein Fortfall des Unterhalts bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
BGH, Urteil vom 04.11.2015 - XII ZR 6/15
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erlischt nicht dadurch, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorübergehend so weit zurückgeht, dass kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten verbleibt.
 Einsatz eigenen Vermögens zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 - 2 UF 107/15
Ein volljähriges Kind, das sich in Ausbildung befindet und über eigenes Vermögen verfügt, muss dieses zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen oder es sich, falls es anderweitig verbraucht wurde, bedarfsdeckend anrechnen lassen.

Wirksamkeit eines (Teil-) Verzichts auf Trennungsunterhalt in einem Ehevertrag
BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 1/15

1. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist.

2. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.


BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - XII ZB 695/14

Im Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist die Landesjustizverwaltung nicht zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde befugt – auch dann nicht, wenn das OLG ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Landesjustizverwaltung zurückverwiesen hat.


Ausschluss des Versorgungsausgleichs
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2015 - 13 UF 156/14

Muss ein Ehegatte Verbindlichkeiten in Höhe von 1,5 Mio. Euro alleine tilgen, die durch den anderen Ehegatten auf Grund von Straftaten verursacht wurden, ist der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen (§ 27 VersAusglG).


Unterhaltspflicht eines Mannes für ein Kind nach Einwilligung in heterologe Insemination
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - XII ZR 99/14

1. Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zu Gunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen.

2. Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form.


Besuch der weiterführenden Schule eine Frage von erheblicher Bedeutung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2015 - 3 UF 155/14

Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, ist die Frage, welche weiterführende Schule das Kind besuchen soll, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Ist die Entscheidung der Mutter trotz fehlenden Einvernehmens für den Besuch einer Privatschule sachlich gerechtfertigt, muss der Vater diese Entscheidung unter Umständen hinnehmen, insbesondere dann, wenn die damit verbundene Erhöhung der Kosten zumutbar ist.


Kein Schmerzensgeldanspruch für Erben trotz Behandlungsfehler
OLG Köln, Urteil vom 28.10.2015 - 5 U 16/15

Selbst wenn ein Behandlungsfehler vorliegt und ein gesundheitlicher Schaden des Patienten eintritt, entsteht für dessen Erben kein Schmerzensgeldanspruch, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Behandlungsfehler einen Einfluss auf den Behandlungsverlauf gehabt hat.


Biopsie keine Bedingung für Erbeinsetzung im Testament
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2015 - I-3 Wx 191/14

Hat der Erblasser im Testament die Formulierung ,,sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen" einleitend aufgenommen, stellt dies eine reine Motivangabe, nicht jedoch eine Erbeinsetzung unter einer Bedingung dar, so dass der Bedachte auf Basis dieses Testaments Erbe ist.


Arbeitsrecht

Weiterbeschäftigung bei betriebsbedingter Kündigung
BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 2 AZR 3/14

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vor einer betriebsbedingten Kündigung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland.


Warnfunktion der Schriftform des Elternzeitverlangens

BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

1. Das Elternzeitverlangen nach § 16 I 1 BEEG erfordert strenge Schriftform im Sinne von § 126 I BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
2. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 I 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 I BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Ausländerrecht und Recht der Spätaussiedler

Neues höchstrichterliches Urteil zur „Höherstufung“ von Spätaussiedlern

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. Juli 2015 mit einem Grundsatzurteil über eine Rechtsfrage entschieden, die sich seit dem Inkrafttreten des 10.  Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz im September 2013 gestellt hatte.

Das Gesetz sieht zahlreiche Lockerungen für die Anerkennung als Spätaussiedler vor. Daraus haben Personen, die teils auch schon vor vielen Jahren seit 1993 nach Deutschland gekommen waren, den Schluss gezogen, dass auch auf sie nachträglich das neue Recht Anwendung finden müsse. 11.000 Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern haben daher beim Bundesverwaltungsamt beantragt, sie nachträglich ebenfalls als Spätaussiedler anzuerkennen. Ziel dieser Anträge ist meist die Anrechnung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Arbeitszeiten in der deutschen Rentenversicherung, die nur den Spätaussiedlern, nicht aber ihren Familienmitgliedern gewährt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass sich die Rechtsstellung der Spätaussiedler immer nach dem Recht im Zeitpunkt der Übersiedlung richtet und hat damit die von Bundesministerium des Innern und Bundesverwaltungsamt stets vertretene Rechtsansicht gebilligt. Das neue Recht findet daher nur auf Neufälle, auf Einreisen nach dem 13.09.2013, Anwendung. Den sogenannten Anträgen auf „Höherstufung“ von § 7 auf § 4 des Bundesvertriebenengesetzes von früher eingereisten Personen ist damit die Basis entzogen. Das Bundesverwaltungsamt wird diese Anträge insgesamt ablehnen.


Verkehrsrecht

Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit – „HU neu“
BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14

1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet.

2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275 [280 ff.] – „TÜV neu“).

3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.


Verwertbarkeit eines Radarfotos mit nicht unkenntlich gemachtem Beifahrer
OLG Oldenburg vom 09.02.2015 - Az. 2 Ss (OWi) 20/1518. Juni 2015

Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist, ist dieser unkenntlich zu machen, bevor das Lichtbild an Dritte weitergegeben wird. Dies gilt auch für die Verbringung des Bildes in die Gerichtsakte. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Beifahrers vor.

Gelangt ein solches Lichtbild ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers gleichwohl versehentlich in die Gerichtsakte, unterliegt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg keinem Verwertungsverbot, wenn das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers zieht.


Oberverwaltungsgerichts Berlin -Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015 – 1 B 33.2014

An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind andere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr.

In einem jetzt vom Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall musste der Kläger daher ine Umsetzungsgebühr bezahlen, nachdem sein Fahrzeug umgesetzt worden war, weil es in einem Bereich abgestellt war, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren. Er hat vergeblich geltend gemacht, die Halteverbotsschilder seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dabei klargestellt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet ist, sich ggf. auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltverbotsschilds informieren.

Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten.

Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist.

Ein Verkehrszeichen, das so aufgestellt oder angebracht ist, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Anwendung der nach § 1 StVOerforderlichen Sorgfalt erkennen kann, äußert seine Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.


Führen eines Kfz mit ,,Blitzer-App" auf Mobiltelefon
OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015 - 2 Ss(OWi) 313/15

1. Der Verbotstatbestand des § 23 I b 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine so genannte ,,Blitzer-App" installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.

2. ,,Blitzer-Apps" dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.


Auswirkung von Vorschäden auf die Regulierung
KG, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14

Fehlender Vortrag zur Beseitigung von Vorschäden kann nicht nur zur Versagung eines Anspruchs auf Ersatz des Fahrzeugschadens, sondern auch zur Versagung in Bezug auf weitere Schadenspositionen führen.


Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigenkosten
KG Urteil vom 30.04.2015 - 22 U 31/14

Die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 II 1 BGB und sind vom Schädiger grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten, wenn und soweit sie erforderlich sind. Dabei kommt eine Erstattung insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen getroffen, gilt § 632 II BGB, so dass die übliche Vergütung zu erstatten ist. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO.


Weitere Rechtsgebiete

OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015 - 1 U 125/14
Kein Schadensersatz nach vorbehaltloser Abnahme in Kenntnis des Mangels

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist augeschlossen.


 
BGH- Urteil v. 27.10.2015- VI ZR 23/15 zur Höhe des Schadensersatzes bei der Verletzung von Tieren

1. Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
2. Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertend en Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten
Einzelfalls seitens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein.
3. Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2
Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr -in Ausnahme von dieser Vorschrift- Ersatz der noch als
verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.


Beiordnung eines Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2015 - 13 WF 190/15

Eine beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ,,zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" ist nicht zulässig. Die höchstmögliche Einschränkung darf lauten ,,zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts". Steht bereits bei der Beiordnung fest, dass die entfernung von der Kanzlei des Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks geringer ist als die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks, so ist der Anwalt hinsichtlich seiner Reisekosten uneingeschränkt beizuordnen.


BGH, Urt. v. 23.10.2015 - V ZR 76/14

Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, können sie eine Prozesshandlung, die ein anwesender Streitgenosse mit Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in den nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerrufen.


BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 226/13

Eine Beweisvereitelung liegt nicht vor, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis – etwa im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens – hätte sichern können.


BVerfG: Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung

BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11

Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren betraf, stattgegeben. Die angegriffenen Beschlüsse hätten den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe verwiesen, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde, heißt es in der Entscheidung. Außerdem werde der Vortrag des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkenne, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung. 


Unzulässige Androhung einer Datenübermittlung - Schufa Hinweis
BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28 a I 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.


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